Angliederung einer Prozessordnung an die Satzung

Die Jungen Liberalen Vorpommern-Greifswald bringen folgenden Satzungsänderungsantrag zum kommenden Landeskongress ein.

 

Angliederung einer Prozessordnung an die Satzung

 

Schiedsgerichtsordnung der Jungen Liberalen

Mecklenburg und Vorpommern (SchiedsO MV)

 

Abschnitt I. Verfahrensarten

  • 1 Ordentliches Verfahren
  • 2 Vereinfachtes Verfahren
  • 3 Eilverfahren

Abschnitt II. Verfahren vor dem Schiedsgericht

  • 4 Klageerhebung
  • 5 Schriftliches Verfahren
  • 6 Hauptverhandlung
  • 7 Zeugen
  • 8 Wahrheitspflicht
  • 9 Akteneinsicht
  • 10 Urteil
  • 11 Versäumnisurteil
  • 12 Beschluss

Abschnitt III. Rechtsmittel

  • 13 Beschwerde
  • 14 Revision

Abschnitt IV. Das Schiedsgericht

  • 15 Zusammensetzung
  • 16 Zuständigkeit
  • 17 Richter
  • 18 Befangenheit
  • 19 Votum
  • 20 Aktenführung

Abschnitt V. Sonstige Bestimmungen

  • 21 Kosten
  • 22 Form

 

Abschnitt I. Verfahrensarten

 

  • 1 Ordentliches Verfahren

(1)1Das ordentliche Verfahren besteht aus einer Hauptverhandlung (mündliche Verhandlung) und einem Vorverfahren. 2Im Vorverfahren ist es den Klageparteien zu ermöglichen schriftlich Stellung zu beziehen. 3Ist die Klage nach Durchführung des Vorverfahrens schlüssig, so eröffnet das Gericht die Hauptverhandlung.

(2) 1Das Gericht soll vor Beginn oder während der Hauptverhandlung eine gütliche Einigung vorschlagen. 2Dies ist entbehrlich, wenn eine Einigung nicht zu erwarten ist.

(3) 1Das ordentliche Verfahren ist die standardisierte Verfahrensart vor dem Schiedsgericht. 2Bis zur Festsetzung der Hauptverhandlung kann ein Antrag auf Umwandung ins vereinfachte Verfahren gestellt werden.

 

  • 2 Vereinfachtes Verfahren

(1)1Das vereinfachte Verfahren erfolgt ohne Hauptverhandlung.2Vernehmungen und Urteil erfolgen schriftlich.

(2) 1Das vereinfachte Verfahren kann auf Antrag durchgeführt werden. 2Der Antrag erfolgt durch eine der Klageparteien. 3Über den Antrag entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.

(3) 1Ferner kann das Schiedsgericht die Durchführung eines vereinfachten Verfahren beschließen, sofern ihm dies zweckmäßig erscheint. 2Hiergegen kann binnen einer Woche begründeter Widerspruch erfolgen.

(4) 1Im Laufe des Verfahrens soll das Gericht eine gütliche Einigung vorschlagen. 2Dies ist entbehrlich, wenn eine Einigung nicht zu erwarten ist.

 

  • 3 Eilverfahren

(1)1Das Eilverfahren besteht aus Klageerhebung und Erwiderung. 2Das Eilverfahren erfolgt schriftlich.

(2) Das Eilverfahren ist zusätzlich zu beantragen und die Dringlichkeit ist gesondert zu begründen.

(3) 1Einstweilige Anordnungen werden sofort und unmittelbar rechtskräftig. 2Dagegen kann ein ordentliches Verfahren erhoben werden, jedoch keine Rechtsmittel eingelegt werden. 3Über einstweilige Anordnungen ist § 10 Abs. 1-2 anzuwenden.

 

Abschnitt II. Verfahren vor dem Schiedsgericht

 

  • 4 Klageerhebung

(1)1Die Klage ist schriftlich oder elektronisch beim Schiedsgericht oder bei einem seiner Mitglieder zuzustellen. 2Das Schiedsgericht bestätigt dem Kläger den Erhalt der Klage. 3Die Klage ist zu begründen und soweit möglich mit Beweisen zu belegen.

(2) 1Die Klage ist dem Beklagten durch das Schiedsgericht schriftlich oder elektronisch zuzustellen. 2Der Beklagte kann sich binnen zwei Wochen mittels einer Klageerwiderung zur Klage äußern. 3Die Frist kann in Ausnahmefällen nach billigem Ermessen verlängert werden.

(3) 1Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. 2Antragsbefugt ist jedes Mitglied der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern.

 

  • 5 Schriftliches Verfahren

1Alle schriftlich oder elektronisch zugegangenen Unterlagen sind der Gegenpartei zugänglich zu machen. 2Die Gegenpartei kann sich binnen einer Woche dazu äußern. 3Für die Klageerwiderung gilt das in § 4 Abs. 2 gesagte.

 

  • 6 Hauptverhandlung

(1)1In der Hauptverhandlung werden Kläger und Beklagter gehört. 2Darüber hinaus sind die von den Klageparteien genannten Zeugen zu hören.

(2) Über die Hauptverhandlung hat das Schiedsgericht schriftlich nach Möglichkeit ein Wortprotokoll, mindestens jedoch ein ausführliches Verlaufsprotokoll zu erstellen.

(3) 1Termin und Ort der Hauptverhandlung werden durch das Schiedsgericht bestimmt. 2Die Parteien und durch diese genannten Zeugen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. 3Gegen die Festsetzung können die Parteien binnen einer Woche begründeten Widerspruch einlegen, oder Umwandlung ins vereinfachte Verfahren beantragen.

 

  • 7 Zeugen

(1)Das Schiedsgericht lädt und hört die Zeugen.

(2) 1Als Zeugen sind die von den Parteien benannten Personen zu laden. 2Von Amts wegen lädt das Schiedsgericht weitere Zeugen, welche mit dem streitigen Sachverhalt in Zusammenhang stehen, dies gilt insbesondere für die Ombudspersonen.

(3) 1Die Zeugen werden nach den Parteivernehmungen durch das Gericht vernommen. 2Anschließend haben die Parteien ebenfalls ein Fragerecht.

 

  • 8 Wahrheitspflicht

(1) 1Die Klageparteien und Zeugen haben bei Ihren Erklärungen die Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß widerzugeben. 2Werden vorsätzlich unwahre Erklärungen verbreitet, so kommt eine Anwendung der §§ 11, 21 Abs. 2 in Betracht.

(2) Tatsachenbehauptungen die nicht bestritten werden, werden als zugestanden angesehen.

 

  • 9 Akteneinsicht

1Das Schiedsgericht hat den Prozessparteien auf Antrag Einsicht in die Gerichtsakten zu verschaffen. 2Diese dürfen durch die Prozessparteien nicht verändert werden.

 

  • 10 Urteil

(1)1Soweit keine gütliche Einigung erzielt wurde, entscheidet am Ende eines Gerichtsverfahrens oder Rechtsmittelverfahrens das Gericht durch Urteil. 2Das Urteil ist zu begründen. 3Votiert einer der Richter anders als die übrigen Richter, so ist die Begründung hierzu ins Urteil aufzunehmen. 4Am Ende des Urteils sind die Klageparteien über die zulässigen Rechtsmittel aufzuklären.

(2) 1Das Urteil ist verbandsintern und unter Unkenntlichmachung der persönlichen Daten zu veröffentlichen. 2Die Klageparteien erhalten das vollständige Urteil.

(3) Das Urteil tritt eine Woche nach schriftlicher Verkündung in Kraft, sofern keine Rechtsmittel eingelegt worden sind.

 

  • 11 Versäumnisurteil

1Verhält sich eine Partei im Prozess säumig, so kann das Schiedsgericht ein Versäumnisurteil erlassen. 2Im Übrigen gilt § 10 entsprechend.

 

  • 12 Beschluss

1Eine Entscheidung die kein Urteil ist nennt sich Beschluss. 2Ein Beschluss ergeht auch nach einer gütlichen Einigung. 3Ansonsten gilt § 10 Abs. 1-2 entsprechend.

 

Abschnitt III. Rechtsmittel

 

  • 13 Beschwerde

(1)1Gegen jedes Urteil können die Streitparteien binnen einer Woche nach schriftlicher Urteilsverkündung Beschwerde beim Schiedsgericht einlegen. 2Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Für Beschlüsse gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Das Schiedsgericht hat die Beschwerde zu prüfen und über sie zu entscheiden.

 

  • 14 Revision

(1)1Die Revision ist zulässig, wenn

  1. ein Richter im Urteil abweichend votiert
  2. während des Prozesses ein Befangenheitsantrag gestellt und abgelehnt wurde
  3. wenn die Richter eine Revision aus abweichenden Gründen zulassen.

2Die Klageparteien können die Revision binnen einer Woche nach schriftlicher Urteilsverkündung beim Schiedsgericht beantragen. 3Die Revision ist zu begründen.

(2) 1Bei der Revision wird das Verfahren an das Bundesschiedsgericht verwiesen und von diesem auf Rechtsfehler geprüft. 2Stellt das Bundesschiedsgericht eine fehlerhafte Rechtsanwendung fest, so hebt es das Urteil auf, und verweist es zur erneuten Verhandlung zurück an das Landesschiedsgericht3Gegen das erneute Urteil des Landesschiedsgericht sind die §§ 13, 14 anwendbar.

(3) Sind nach dem Urteil sowohl Revision und Beschwerde zulässig, und ist zunächst eine Beschwerde erfolgt, und liegen nach dem Beschluss über die Beschwerde die Voraussetzungen für eine Revision nicht mehr vor, so kann innerhalb einer Woche nach dem Beschluss dennoch eine Revision erfolgen.

 

Abschnitt IV. Das Schiedsgericht

 

  • 15 Zusammensetzung

(1) Das Schiedsgericht besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll und
  2. zwei Stellvertretern.

(2) Kann ein Gericht nach Absatz 1 nicht gebildet werden, so kann ein Schiedsgericht auch aus zwei Mitgliedern bestehen.

(3) Kann ein Schiedsgericht auch nach den Maßgaben des Absatzes 2 nicht gebildet werden, so ist es nicht entscheidungsfähig.

 

  • 16 Zuständigkeit

(1) 1Das Schiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes zuständig. 2Es entscheidet außer in den ihm anderweitig zugewiesenen Fällen insbesondere über die Auslegung dieser Satzung, der nach dieser Satzung verabschiedeten Geschäftsordnungen sowie die Gültigkeit und Auslegung rechtlich relevanter Handlungen der Organe des Landesverbandes. 3Es entscheidet ferner bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und Handlungen der Kreisverbände und ihrer Untergliederungen mit dieser Satzung.

(2) In den Fällen des § 15 Abs. 3 ist das Bundesschiedsgericht zuständig.

 

  • 17 Richter

(1) Die Amtszeit der Richter beträgt zwei Jahre.

(2) Die Richter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Richter sind verpflichtet alle Vorgänge mit Vertraulichkeit zu behandeln.

 

  • 18 Befangenheit

(1)1Streitparteien können bei begründetem Verdacht auf Antrag die Befangenheit eines Richters feststellen lassen. 2Die übrigen Richter prüfen diesen Verdacht 3Für eine positive Feststellung der Befangenheit muss das Votum einstimmig sein.

(2) Ein Richter kann seine eigene Befangenheit feststellen.

(3) Ist die Befangenheit eines Richters festgestellt, so ist dieser vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

 

  • 19 Votum

(1)1Die Stimmen des Vorsitzenden und der Stellvertreter sind gleichwertig. 2Ein Urteil ergeht durch einfache Mehrheitsentscheidung.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt eine Klage zugunsten des Beklagten als abgewiesen.

 

  • 20 Aktenführung

(1) Das Gericht hat mit Klageerhebung eine neue Gerichtsakte für das Verfahren zu erstellen und fortlaufend zu führen.

(2) Bestandteil dieser Akte sind

  1. die Klageschrift und Klageerwiderung
  2. Anträge und Beschlüsse
  3. sämtliche weiteren ein- und ausgehenden Schriftsätze
  4. die eingebrachten Beweise
  5. Aktenvermerke
  6. das Protokoll der mündlichen Verhandlung
  7. das Urteil
  8. eingelegte Rechtsmittel und Entscheidungen über diese.

(3) 1Die Akte ist nach Abschluss des Verfahrens mindestens vier Jahre lang aufzubewahren 2In dieser Zeit können die Parteien nochmals Einsicht verlangen.

 

Abschnitt V. Sonstige Bestimmungen

 

  • 21 Kosten

(1)Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist kostenfrei.

(2) 1Eine Erstattung von Fahrtkosten und sonstiger Auslagen findet in der Regel nicht statt. 2Ist ein vereinfachtes Verfahren oder Eilverfahren nicht durchgeführt oder beantragt worden, und handelt eine der Klageparteien rechtsmissbräuchlich oder grob unlauter, so kann ihm bei Unterliegen die Erstattung der entstandenen Fahrtkosten und Auslagen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auferlegt werden. 3Gegen diese Entscheidung sind die Rechtsmittel eröffnet.

 

  • 22 Form

Schriftlich im Sinne dieser Gerichtsordnung ist auch die Versendung von elektronischen Texten.