Die Jungen Liberalen Vorpommern-Greifswald sprechen sich gegen eine mögliche Unterwanderung von Strafverfahrensrechten aus. Insbesondere ist Rechtssicherheit im Feld der Internal Investigations zu schaffen.
Unternehmen streben immer öfter unternehmensinterne Ermittlungen durch Rechtsanwälte an um mögliche Fehlverhalten selbst aufklären und Maßnahmen ergreifen zu können. Die Mitarbeiter unterliegen hierbei einer Wahrheitspflicht und können die Aussage auch dann nicht verweigern, wenn dies für sie bedeuten würde die Begehung von Straftaten einzuräumen. Diese Aussagepflicht können die Unternehmen auch mit staatlichen Zwangsmaßnahmen durchsetzen.
Infolge dieser Selbstbelastung können Staatsanwaltschaften die Tonträger oder niedergeschriebenen Aussagen beschlagnahmen und auch vor Gericht verwerten, selbst wenn der Beschuldigte vor Gericht die Aussage verweigert. Hiermit wird das grundlegende Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit „nemo tenetur se ipsum accusare“ im Strafverfahren umgangen.
Hieraus entsteht eine missliche Lage für den Betroffenen, für welchen im Ergebnis eine Selbstbelastungspflicht entsteht, und welcher Grundlegende Verfahrensrechte verliert. Auch für Unternehmen entsteht eine ungünstige Situation. Unternehmen möchten ihre Daten vertraulich halten und können aufgrund schwindenden Vertrauens nichtmehr auf wahrheitsgemäße Aussagen ihrer Angestellten vertrauen. Im Ergebnis werden daher immer häufiger ausländische Kanzleien beauftragt oder aber deutsche Kanzleien lagern ihre Akten im Ausland um sich so vor dem Zugriff durch die Staatsanwaltschaft zu entziehen.
Dies ist eine äußerst unbefriedigende Lage. Als Junge Liberale fordern wir daher eine Stärkung des Rechtsstaats. Hierzu ist ein Beschlagnahmeverbot und ein Verwertungsverbot für Dokumente aus Internal Investigations vor Gericht zu schaffen.
Die Jungen Liberalen fordern daher folgende Anpassungen der Strafprozessordnung:
26 An § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine neue Nr. 3c mit folgendem Inhalt anzufügen:
3c. Rechtsanwälte, Syndikusanwälte, sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte über das was ihnen bei internen Ermittlungen bekanntgeworden ist.
An § 97 Abs. 1 StPO ist eine neue Nr. 4 mit folgendem Inhalt anzufügen:
4. Aufzeichnungen, Mitteilungen und andere Gegenstände, die infolge von mündlichen oder schriftlichen Aussagen oder sonstigen Einlassungen eines Zeugnisverweigerungsberechtigten bei internen Ermittlungen oder unter einer sonstigen Aussagepflicht in einem anderen Verfahren entstanden sind.
Des Weiteren ist ein neuer Paragraph mit folgendem Inhalt zu schaffen:
§ 252a StPO
Verbot der Aussageverwertung nach Zeugnisverweigerung
Die Aussage eines Zeugen die dieser bei internen Ermittlungen oder unter sonstiger Aussagepflicht getätigt hat darf, wenn dieser in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, nicht verwertet werden.