Angliederung einer Prozessordnung an die Satzung

Die Jungen Liberalen Vorpommern-Greifswald bringen folgenden Satzungsänderungsantrag zum kommenden Landeskongress ein.

 

Angliederung einer Prozessordnung an die Satzung

 

Schiedsgerichtsordnung der Jungen Liberalen

Mecklenburg und Vorpommern (SchiedsO MV)

 

Abschnitt I. Verfahrensarten

  • 1 Ordentliches Verfahren
  • 2 Vereinfachtes Verfahren
  • 3 Eilverfahren

Abschnitt II. Verfahren vor dem Schiedsgericht

  • 4 Klageerhebung
  • 5 Schriftliches Verfahren
  • 6 Hauptverhandlung
  • 7 Zeugen
  • 8 Wahrheitspflicht
  • 9 Akteneinsicht
  • 10 Urteil
  • 11 Versäumnisurteil
  • 12 Beschluss

Abschnitt III. Rechtsmittel

  • 13 Beschwerde
  • 14 Revision

Abschnitt IV. Das Schiedsgericht

  • 15 Zusammensetzung
  • 16 Zuständigkeit
  • 17 Richter
  • 18 Befangenheit
  • 19 Votum
  • 20 Aktenführung

Abschnitt V. Sonstige Bestimmungen

  • 21 Kosten
  • 22 Form

 

Abschnitt I. Verfahrensarten

 

  • 1 Ordentliches Verfahren

(1)1Das ordentliche Verfahren besteht aus einer Hauptverhandlung (mündliche Verhandlung) und einem Vorverfahren. 2Im Vorverfahren ist es den Klageparteien zu ermöglichen schriftlich Stellung zu beziehen. 3Ist die Klage nach Durchführung des Vorverfahrens schlüssig, so eröffnet das Gericht die Hauptverhandlung.

(2) 1Das Gericht soll vor Beginn oder während der Hauptverhandlung eine gütliche Einigung vorschlagen. 2Dies ist entbehrlich, wenn eine Einigung nicht zu erwarten ist.

(3) 1Das ordentliche Verfahren ist die standardisierte Verfahrensart vor dem Schiedsgericht. 2Bis zur Festsetzung der Hauptverhandlung kann ein Antrag auf Umwandung ins vereinfachte Verfahren gestellt werden.

 

  • 2 Vereinfachtes Verfahren

(1)1Das vereinfachte Verfahren erfolgt ohne Hauptverhandlung.2Vernehmungen und Urteil erfolgen schriftlich.

(2) 1Das vereinfachte Verfahren kann auf Antrag durchgeführt werden. 2Der Antrag erfolgt durch eine der Klageparteien. 3Über den Antrag entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.

(3) 1Ferner kann das Schiedsgericht die Durchführung eines vereinfachten Verfahren beschließen, sofern ihm dies zweckmäßig erscheint. 2Hiergegen kann binnen einer Woche begründeter Widerspruch erfolgen.

(4) 1Im Laufe des Verfahrens soll das Gericht eine gütliche Einigung vorschlagen. 2Dies ist entbehrlich, wenn eine Einigung nicht zu erwarten ist.

 

  • 3 Eilverfahren

(1)1Das Eilverfahren besteht aus Klageerhebung und Erwiderung. 2Das Eilverfahren erfolgt schriftlich.

(2) Das Eilverfahren ist zusätzlich zu beantragen und die Dringlichkeit ist gesondert zu begründen.

(3) 1Einstweilige Anordnungen werden sofort und unmittelbar rechtskräftig. 2Dagegen kann ein ordentliches Verfahren erhoben werden, jedoch keine Rechtsmittel eingelegt werden. 3Über einstweilige Anordnungen ist § 10 Abs. 1-2 anzuwenden.

 

Abschnitt II. Verfahren vor dem Schiedsgericht

 

  • 4 Klageerhebung

(1)1Die Klage ist schriftlich oder elektronisch beim Schiedsgericht oder bei einem seiner Mitglieder zuzustellen. 2Das Schiedsgericht bestätigt dem Kläger den Erhalt der Klage. 3Die Klage ist zu begründen und soweit möglich mit Beweisen zu belegen.

(2) 1Die Klage ist dem Beklagten durch das Schiedsgericht schriftlich oder elektronisch zuzustellen. 2Der Beklagte kann sich binnen zwei Wochen mittels einer Klageerwiderung zur Klage äußern. 3Die Frist kann in Ausnahmefällen nach billigem Ermessen verlängert werden.

(3) 1Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. 2Antragsbefugt ist jedes Mitglied der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern.

 

  • 5 Schriftliches Verfahren

1Alle schriftlich oder elektronisch zugegangenen Unterlagen sind der Gegenpartei zugänglich zu machen. 2Die Gegenpartei kann sich binnen einer Woche dazu äußern. 3Für die Klageerwiderung gilt das in § 4 Abs. 2 gesagte.

 

  • 6 Hauptverhandlung

(1)1In der Hauptverhandlung werden Kläger und Beklagter gehört. 2Darüber hinaus sind die von den Klageparteien genannten Zeugen zu hören.

(2) Über die Hauptverhandlung hat das Schiedsgericht schriftlich nach Möglichkeit ein Wortprotokoll, mindestens jedoch ein ausführliches Verlaufsprotokoll zu erstellen.

(3) 1Termin und Ort der Hauptverhandlung werden durch das Schiedsgericht bestimmt. 2Die Parteien und durch diese genannten Zeugen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu laden. 3Gegen die Festsetzung können die Parteien binnen einer Woche begründeten Widerspruch einlegen, oder Umwandlung ins vereinfachte Verfahren beantragen.

 

  • 7 Zeugen

(1)Das Schiedsgericht lädt und hört die Zeugen.

(2) 1Als Zeugen sind die von den Parteien benannten Personen zu laden. 2Von Amts wegen lädt das Schiedsgericht weitere Zeugen, welche mit dem streitigen Sachverhalt in Zusammenhang stehen, dies gilt insbesondere für die Ombudspersonen.

(3) 1Die Zeugen werden nach den Parteivernehmungen durch das Gericht vernommen. 2Anschließend haben die Parteien ebenfalls ein Fragerecht.

 

  • 8 Wahrheitspflicht

(1) 1Die Klageparteien und Zeugen haben bei Ihren Erklärungen die Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß widerzugeben. 2Werden vorsätzlich unwahre Erklärungen verbreitet, so kommt eine Anwendung der §§ 11, 21 Abs. 2 in Betracht.

(2) Tatsachenbehauptungen die nicht bestritten werden, werden als zugestanden angesehen.

 

  • 9 Akteneinsicht

1Das Schiedsgericht hat den Prozessparteien auf Antrag Einsicht in die Gerichtsakten zu verschaffen. 2Diese dürfen durch die Prozessparteien nicht verändert werden.

 

  • 10 Urteil

(1)1Soweit keine gütliche Einigung erzielt wurde, entscheidet am Ende eines Gerichtsverfahrens oder Rechtsmittelverfahrens das Gericht durch Urteil. 2Das Urteil ist zu begründen. 3Votiert einer der Richter anders als die übrigen Richter, so ist die Begründung hierzu ins Urteil aufzunehmen. 4Am Ende des Urteils sind die Klageparteien über die zulässigen Rechtsmittel aufzuklären.

(2) 1Das Urteil ist verbandsintern und unter Unkenntlichmachung der persönlichen Daten zu veröffentlichen. 2Die Klageparteien erhalten das vollständige Urteil.

(3) Das Urteil tritt eine Woche nach schriftlicher Verkündung in Kraft, sofern keine Rechtsmittel eingelegt worden sind.

 

  • 11 Versäumnisurteil

1Verhält sich eine Partei im Prozess säumig, so kann das Schiedsgericht ein Versäumnisurteil erlassen. 2Im Übrigen gilt § 10 entsprechend.

 

  • 12 Beschluss

1Eine Entscheidung die kein Urteil ist nennt sich Beschluss. 2Ein Beschluss ergeht auch nach einer gütlichen Einigung. 3Ansonsten gilt § 10 Abs. 1-2 entsprechend.

 

Abschnitt III. Rechtsmittel

 

  • 13 Beschwerde

(1)1Gegen jedes Urteil können die Streitparteien binnen einer Woche nach schriftlicher Urteilsverkündung Beschwerde beim Schiedsgericht einlegen. 2Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Für Beschlüsse gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Das Schiedsgericht hat die Beschwerde zu prüfen und über sie zu entscheiden.

 

  • 14 Revision

(1)1Die Revision ist zulässig, wenn

  1. ein Richter im Urteil abweichend votiert
  2. während des Prozesses ein Befangenheitsantrag gestellt und abgelehnt wurde
  3. wenn die Richter eine Revision aus abweichenden Gründen zulassen.

2Die Klageparteien können die Revision binnen einer Woche nach schriftlicher Urteilsverkündung beim Schiedsgericht beantragen. 3Die Revision ist zu begründen.

(2) 1Bei der Revision wird das Verfahren an das Bundesschiedsgericht verwiesen und von diesem auf Rechtsfehler geprüft. 2Stellt das Bundesschiedsgericht eine fehlerhafte Rechtsanwendung fest, so hebt es das Urteil auf, und verweist es zur erneuten Verhandlung zurück an das Landesschiedsgericht3Gegen das erneute Urteil des Landesschiedsgericht sind die §§ 13, 14 anwendbar.

(3) Sind nach dem Urteil sowohl Revision und Beschwerde zulässig, und ist zunächst eine Beschwerde erfolgt, und liegen nach dem Beschluss über die Beschwerde die Voraussetzungen für eine Revision nicht mehr vor, so kann innerhalb einer Woche nach dem Beschluss dennoch eine Revision erfolgen.

 

Abschnitt IV. Das Schiedsgericht

 

  • 15 Zusammensetzung

(1) Das Schiedsgericht besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll und
  2. zwei Stellvertretern.

(2) Kann ein Gericht nach Absatz 1 nicht gebildet werden, so kann ein Schiedsgericht auch aus zwei Mitgliedern bestehen.

(3) Kann ein Schiedsgericht auch nach den Maßgaben des Absatzes 2 nicht gebildet werden, so ist es nicht entscheidungsfähig.

 

  • 16 Zuständigkeit

(1) 1Das Schiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes zuständig. 2Es entscheidet außer in den ihm anderweitig zugewiesenen Fällen insbesondere über die Auslegung dieser Satzung, der nach dieser Satzung verabschiedeten Geschäftsordnungen sowie die Gültigkeit und Auslegung rechtlich relevanter Handlungen der Organe des Landesverbandes. 3Es entscheidet ferner bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und Handlungen der Kreisverbände und ihrer Untergliederungen mit dieser Satzung.

(2) In den Fällen des § 15 Abs. 3 ist das Bundesschiedsgericht zuständig.

 

  • 17 Richter

(1) Die Amtszeit der Richter beträgt zwei Jahre.

(2) Die Richter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Richter sind verpflichtet alle Vorgänge mit Vertraulichkeit zu behandeln.

 

  • 18 Befangenheit

(1)1Streitparteien können bei begründetem Verdacht auf Antrag die Befangenheit eines Richters feststellen lassen. 2Die übrigen Richter prüfen diesen Verdacht 3Für eine positive Feststellung der Befangenheit muss das Votum einstimmig sein.

(2) Ein Richter kann seine eigene Befangenheit feststellen.

(3) Ist die Befangenheit eines Richters festgestellt, so ist dieser vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

 

  • 19 Votum

(1)1Die Stimmen des Vorsitzenden und der Stellvertreter sind gleichwertig. 2Ein Urteil ergeht durch einfache Mehrheitsentscheidung.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt eine Klage zugunsten des Beklagten als abgewiesen.

 

  • 20 Aktenführung

(1) Das Gericht hat mit Klageerhebung eine neue Gerichtsakte für das Verfahren zu erstellen und fortlaufend zu führen.

(2) Bestandteil dieser Akte sind

  1. die Klageschrift und Klageerwiderung
  2. Anträge und Beschlüsse
  3. sämtliche weiteren ein- und ausgehenden Schriftsätze
  4. die eingebrachten Beweise
  5. Aktenvermerke
  6. das Protokoll der mündlichen Verhandlung
  7. das Urteil
  8. eingelegte Rechtsmittel und Entscheidungen über diese.

(3) 1Die Akte ist nach Abschluss des Verfahrens mindestens vier Jahre lang aufzubewahren 2In dieser Zeit können die Parteien nochmals Einsicht verlangen.

 

Abschnitt V. Sonstige Bestimmungen

 

  • 21 Kosten

(1)Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist kostenfrei.

(2) 1Eine Erstattung von Fahrtkosten und sonstiger Auslagen findet in der Regel nicht statt. 2Ist ein vereinfachtes Verfahren oder Eilverfahren nicht durchgeführt oder beantragt worden, und handelt eine der Klageparteien rechtsmissbräuchlich oder grob unlauter, so kann ihm bei Unterliegen die Erstattung der entstandenen Fahrtkosten und Auslagen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auferlegt werden. 3Gegen diese Entscheidung sind die Rechtsmittel eröffnet.

 

  • 22 Form

Schriftlich im Sinne dieser Gerichtsordnung ist auch die Versendung von elektronischen Texten.

Korrektur der Satzung

Die Jungen Liberalen Vorpommern-Greifswald bringen folgenden Satzungsänderungsantrag zum kommenden Landeskongress ein.

 

Korrektur der Satzung

 

Satzung der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern e.V.

 

Präambel

Die Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern sind eine selbstständige, liberale politische Jugendorganisation. In ihr schließen sich junge Leute mit dem Ziel zusammen, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und die Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Unter Liberalismus verstehen wir eine allgemeine Lebensauffassung, nach der das Zusammenleben von Menschen besser gestaltet werden kann. Da der Liberalismus keine letzten menschlichen Wahrheiten kennt, sind geistige Freiheit, Schutz der Minderheiten, Toleranz aber auch Mitgefühl gegenüber Menschen aller Weltanschauungen und Religionen Grundsätze unseres Handelns. Aus humanistischem Verständnis wenden wir uns entschieden gegen Rassismus, Nationalismus, Militarismus, Antisemitismus und jegliche Form von Diktatur. Mit der Politik der Mitte wollen wir der politischen Radikalisierung jeglicher Richtung unter der Jugend entgegenwirken. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Dabei nimmt die politische Bildung eine besondere Rolle ein. Die Jungen Liberalen

Mecklenburg und Vorpommern erklären ihre Bereitschaft, bei der Lösung von Aufgaben und Problemen auf kommunaler und Landesebene auch politische Verantwortung zu übernehmen. Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Jugendvereinen entspricht den Grundsätzen liberaler Politik. Die Jungen Liberalen bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und der sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen demokratisch und rechtstaatlich alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen. Die Jungen Liberalen streben eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten politischen Jugendverbänden in anderen Staaten mit dem Ziel an, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen.

 

Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen

 

  • 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Mecklenburg und Vorpommern“.

(2) Der Verein ist ein eingetragener Verein.

(3) Der Sitz des Vereins ist Schwerin.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

(5) Der Verein gliedert sich Kreis- und ggfs. Ortsverbände

 

  • 2 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen zum Landesvorstand und zu den Vorständen der Untergliederungen des Landesverbandes sind geheim, frei und gleich.

(2) Alle anderen Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Mindestens 10% der anwesenden Stimmberechtigten können zu jeder Zeit gemeinsam eine geheime Abstimmung verlangen. Über dieses Verlangen wird nicht abgestimmt.

(3) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen

Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(4) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

 

Abschnitt II. Der Landesvorstand

 

  • 3 Zusammensetzung

(1) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus:

  1. dem Landesvorsitzenden,
  2. drei gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden inden Aufgabenbereichen

Programmatik, Presse und Öffentlichkeit sowie Organisation,

  1. dem Landesschatzmeister.

(2) Zum Landesvorstand zählen ferner die Beisitzer. Deren Anzahl darf 5 nicht überschreiten. Ansonsten bestimmt der Landeskongress nach eigenem Ermessen über die Anzahl der Beisitzer.

(3) Der Landesvorstand kann nach eigenem Ermessen Mitglieder in den Landesvorstand kooptieren. Sie haben kein Stimmrecht und sind keine Mitglieder des Landesvorstands.

(4) Für den geschäftsführenden Vorstand sind mindestens ein Vorsitzender, ein Stellvertreter und ein Schatzmeister zu wählen.

 

  • 4 Wahl

(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen. Beisitzer können nach Ermessen des Kongresses in verbundener Einzelwahl gewählt werden.

(2) Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann ein zwischenzeitlicher Landeskongress eine Nachwahl für die noch verbleibende Amtszeit vornehmen.

(3) Ist mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder der Landesvorsitzende zurückgetreten, ist eine Nachwahl durch einen außerordentlichen Landeskongress obligatorisch.

(4) Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum auf einem Landeskongress nach vorheriger Ankündigung erfolgen. Sie benötigt die absolute Mehrheit der Stimmen. Die Abwahl ist 6 Wochen vor dem Landeskongress zu beantragen und zwingend in der Einladung anzukündigen. Die Abwahl ist nie dringlich.

 

  • 5 Aufgaben

(1) Die Stellvertreter nehmen im Landesvorstand ihre jeweiligen Aufgaben wahr. Die Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann bei Bedarf aufgehoben werden. Ansonsten organisiert der Landesvorstand seine Arbeit nach eigenem Ermessen.

(2) Der Landesvorstand entscheidet insbesondere über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Landeskongresses und des erweiterten Landesvorstandes aus, wählt einen Kandidaten für das Amt des Beisitzers mit beratender Stimme im Landesvorstand der FDP sowie einen Vertreter des Landesverbandes im erweiterten Bundesvorstand der Jungen Liberalen und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Er erstattet dem Landeskongress jährlich einen Tätigkeitsbericht.

 

  • 6 Vertretung des Verbandes

(1) Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands jeweils alleine berechtigt.

(2) Zur gerichtlichen Vertretung ist der Landesvorsitzende allein oder jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes gemeinsam berechtigt.

 

  • 7 Landesgeschäftsführung

(1) Der Landesvorstand kann eine Landesgeschäftsführung ernennen und entlassen. Sie kann sowohl ehrenamtlich als auch hauptamtlich ausgefüllt werden. Der Aufgabenbereich wird vor der Ernennung durch den Landesvorstand festgelegt und kann auf Beschluss des Landesvorstandes oder des geschäftsführenden Landesvorstandes geändert werden.

(2) Der Landesvorsitzende ist direkter Vorgesetzter der Landesgeschäftsführung und alleiniger Weisungsbefugter.

(3) Mitglieder der Landesgeschäftsführung sind und können nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstandes der Jungen Liberalen sein.

 

  • 8 Landesarbeitskreise

Der Landesvorstand beruft nach eigenem Ermessen Landesarbeitskreise ein. Diese Regeln ihre Arbeitsweise selbstständig.

 

Abschnitt III. Der Landeskongress

 

  • 9 Stellung, Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit

(1) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes. Er wird als Mitgliederversammlung öffentlich abgehalten.

(2) Die Öffentlichkeit des Landeskongresses kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.

(3) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte aller Mitglieder des Landesverbandes auf ihr vertreten sind. Der Landeskongress gilt als beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Stimmen auf dem Landeskongress vertreten ist, es sei denn, mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landesverbandes erheben des Landeskongresses schriftlich Widerspruch gegen die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses beim Landesvorstand. Die Frist für den Widerspruch beträgt eine Woche, beginnend nach Beendigung des Landeskongresses.

 

  • 10 Rechte und Pflichten

Der Landeskongress hat folgende alleinige Rechte und Pflichten:

  1. Wahl, Kontrolle, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes
  2. Wahl der Finanzprüfer
  3. Wahl der Ombudsmitglieder
  4. Entgegennahme des Finanzberichtes des Landesvorstandes
  5. Änderung der Landessatzung sowie Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung des Landeskongresses
  6. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress
  7. Wahl der Zählkommission
  8. Umgliederung und Auflösung des Landesverbandes

 

  • 11 Einladung

(1) Der Landeskongress tagt mindestens zweimal jährlich. Er ist auf Beschluss des Landesvorstandes oder des erweiterten Landesvorstandes, auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden einzuberufen.

(2) Die Einladung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand. Sie wird an allen Mitgliedern per E-Mail verschickt. Jedes Mitglied ist für die Aktualität der entsprechenden E-Mail-Adresse selbst verantwortlich.  Neumitglieder des Landesverbandes sind über die Funktion der angegebenen E-Mail- Adresse als Einladungsadresse zu informieren. Die Einladung kann auch schriftlich erfolgen. Eine schriftliche Einladung benötigt einen absoluten Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes.

(3) Der Landesvorstand kann auf Grund von Dringlichkeit einen außerordentlichen Landeskongress einberufen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Die Einladungsfrist für den außerordentlichen Landeskongress beträgt eine Woche. Ist der Landesvorsitzende oder eine Mehrheit des Landesvorstandes zurückgetreten, ist die Einladung obligatorisch. Lädt der Landesvorstand in diesem Falle innerhalb eines Monats nicht zu einem Landeskongress, tritt an seine Stelle eine Einladung durch den erweiterten Landesvorstand. Sie benötigt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  • 12 Stimm- und Rederecht

(1) Auf dem Landeskongress hat jedes anwesende Mitglied des Landesverbandes Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Jedes anwesende Mitglied hat genau eine Stimme.

(2) Redeberechtigt auf dem Landeskongress sind Mitglieder der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern, Mitglieder des Bundesvorstandes, Fördermitglieder sowie geladene Gäste. Der Landeskongress kann das Rederecht mit einfacher Mehrheit weiteren Personen erteilen.

 

  • 13 Präsidium

(1) Nach Eröffnung des Landeskongresses werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer gewählt. Dies erfolgt nach Ermessen des Landeskongresses.

(2) Der Tagungspräsident und seine Stellvertreter üben während des Landeskongresses das Hausrecht aus.

(3) Kandidieren Mitglieder des Präsidiums oder der Protokollant für ein Amt, so wird die Tätigkeit für den Zeitraum der Wahl von einem Stellvertreter übernommen.

(4) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

 

  • 14 Protokoll

(1) Über den Landeskongress ist ein Protokoll zu fertigen.

(2) Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und zu unterzeichnen. Nach Unterschrift ist es vom Landesvorstand zu genehmigen und den Kreisverbänden innerhalb eines Monats zur Kenntnis zu bringen.

(3) Änderungen des Protokolls sind innerhalb von 2 Wochen geltend zu machen und dürfen nur mit Zustimmung der Mehrheit des Tagungspräsidiums übernommen werden. Beschwerden zum Landes- oder Bundesschiedsgericht sind gegen die Entscheidung des Tagungspräsidiums nicht zulässig.

 

  • 15 Elektronischer Landeskongress

(1) Der Landeskongress darf auf Beschluss des Landesvorstandes einmal pro Jahr in elektronischer Form durchgeführt werden. Der elektronische Landeskongress zählt nicht zu den notwendigen Kongressen nach § 11 Abs. 1.

(2) Die Teilnahme muss technisch allen Mitgliedern möglich sein. Ist einem Mitglied eine Teilnahme aus technischen Gründen nicht möglich, hat das betreffende Mitglied dies sofort anzuzeigen. Unterlässt es die Anzeige, verliert es das Anfechtungsrecht aus diesem Grund.

(3) Die Grundsätze der gleichen, unmittelbaren und freien Abstimmung müssen durch das technische Hilfsmittel gewahrt werden. Es muss sichergestellt werden, dass das Stimmrecht nur von Mitgliedern wahrgenommen werden kann.

(4) Auf dem elektronischen Landeskongress dürfen keine Satzungsänderungsanträge gestellt werden und keine Personalwahlen durchgeführt werden.

 

Abschnitt IV. Erweiterter Landesvorstand

 

  • 16 Zusammensetzung

(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus:

  1. dem Landesvorstand,
  2. den Vorsitzenden der aktiven Kreisverbände,
  3. dem Vorsitzenden des Onlinekreisverbands, so der Kreisverband einen gewählt hat

(2) Jedes Mitglied des erweiterten Landesvorstandes hat, auch wenn es aus mehreren der in Absatz 1 genannten Gründe Mitglied dieses Gremiums sein sollte, genau eine Stimme. Schickt das Mitglied einen Stellvertreter nimmt dieser die Stimme für das jeweils berechtigte Amt war.

(3) Die Ombudsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes teil.

 

  • 17 Rechte und Pflichten

Der erweiterte Landesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Landeskongressen. Er entscheidet über die vom Landeskongress an ihn verwiesenen Anträge und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung.

 

  • 18 Einberufung

(1) Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens fünf seiner Mitglieder oder mehr als der Hälfte der aktiven Kreisverbänden zusammen. Er wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen.

(2) Für die Form der Einberufung gelten die Vorschriften des Abschnitt III entsprechend.

(3) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte vertreten sind.

 

Abschnitt V. Die Kreisverbände

 

  • 19 Kreisverbände

Der Landesverband ist föderativ aufgebaut und gliedert sich in Kreisverbände. Diese Kreisverbände sind:

  1. Nordwest-Mecklenburg, welcher die Hoheitsgebiete des Landkreises Nordwestmecklenburg umfasst und seinen Sitz Wismar hat,
  2. Schwerin/Ludwigslust-Parchim, welcher die Hoheitsgebiete des Landkreises Ludwigslust-Parchim sowie der kreisfreien Stadt Schwerin umfasst und seinen Sitz in Schwerin hat,
  3. Rostock, welcher die Hoheitsgebiete des Landkreises Rostock und der kreisfreien Hansestadt Rostock umfasst und seinen Sitz in Rostock hat,
  4. Mecklenburgische Seenplatte, welcher die Hoheitsgebiete des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte umfasst und seinen Sitz in Neubrandenburg hat,
  5. Vorpommern-Rügen, welcher das Hoheitsgebiet des Landkreises Vorpommern-Rügen umfasst und seinen Sitz in Stralsund hat,
  6. Vorpommern-Greifswald, welcher das Hoheitsgebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald umfasst und seinen Sitz in Greifswald hat.

 

  • 20 Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.

(2) Für den Kreiskongress gelten die Vorschriften des Abschnitts III entsprechend, es sei denn, die Vorschriften dieses Abschnitts weichen von den Regelungen ab.

(3) Der Kreiskongress tagt mindestens einmal jährlich. Er ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder des Kreisverbandes einzuberufen.

(4) Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand.

 

  • 21 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden,
  2. den stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
  3. dem Kreisschatzmeister und
  4. Beisitzern.

(2) Über die Anzahl der stellvertretenden Kreisvorsitzenden und der Beisitzer entscheidet der Kreiskongress.

(3) Der Kreisvorstand kann nach eigenem Ermessen Mitglieder des Kreisverbandes in den Kreisvorstand kooptieren. Sie haben kein Stimmrecht und sind keine Mitglieder des Kreisvorstands.

 

  • 22 Inaktivität

(1) Ruhen in einem Kreisverband die Aktivitäten ist der Landesverband die zuständige Gliederung für alle Angelegenheiten dieses Kreisverbandes. Ein Kreisverband ist inaktiv, wenn

  1. der Kreisverband dies beschließt oder
  2. in dem Kreisverband weniger als drei Mitglieder gemeldet sind, oder
  3. Der erweiterte Landesvorstand die Inaktivität beschließt. Der Landesvorstand kann die Inaktivität nur beschließen, sofern seit mindestens 18 Monaten kein Kreiskongress einberufen worden ist. Zuvor ist jedem Mitglied des betroffenen Kreisverbandes innerhalb von 2 Wochen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Der Landesvorstand kann das Ruhen der Aktivitäten eines Kreisverbandes jederzeit aufheben, wenn in dem Kreisverband drei oder mehr Mitglieder gemeldet sind.

(3) Ruhen in einem Kreisverband die Aktivitäten, so stehen für diesen Zeitraum alle Einnahmen des Kreisverbandes dem Landesverband zur freien Verfügung. Zu Beginn der Inaktivität geht das Vermögen des Kreisverbandes auf den Landesverband über. Dieser entscheidet über die Fortführung des Kontos. Der Landesvorstand verwaltet das Vermögen in Absprache mit den Mitgliedern treuhänderisch und ist berechtigt, es für politische Arbeit im Sinne des Kreisverbandes zu verwenden. Das verbliebene Vermögen ist im Falle einer Reaktivierung vollständig an den Kreisverband zurückzugeben.

 

  • 23 Onlinekreisverband

(1) Alle Mitglieder, die keinem aktiven Kreisverband angehören, sind Mitglied des Onlinekreisverbandes. Mitglieder anderer Kreisverbände können ein Wechsel beantragen.

(2) Die Mitglieder des Onlinekreisverbandes wählen ihren Vorstand aus ihrer Mitte. Es wird kein Schatzmeister gewählt.

(3) Die Wahl findet auf einem elektronischen Kreiskongress statt. Ist das nicht möglich, bestimmt der Kreisvorstand, alternativ der Landesvorstand den Ort der Wahl. Die Regelungen des Abschnitt III  dieser Satzung gelten entsprechend.

(4) Gibt es keinen Kreisvorsitzenden, so bestimmt der Landesvorstand einen kommissarischen Vorsitzenden. Die Stimme des Kreisverbandes für den erweiterten Landesvorstand entfällt in diesem Fall.

(5) Der Onlinekreisverband verfügt weder über Einnahmen noch ein Vermögen. Neumitglieder des Onlinekreisverbandes bestimmen einen anderen Kreisverband als Empfänger der Umlage für die Kreisverbände.

 

  • 24 Ortsverbände

Die Kreisverbände können beschließen, sich in Ortsverbände zu gliedern. Die Gestaltung der Ortsverbände obliegt den Kreisverbänden.

 

Abschnitt VI. Mitgliedschaft

 

  • 25 Voraussetzung

Mitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der

  1. das 14 Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. der nicht Mitglied einer anderen politisch konkurrierenden Organisation ist und
  3. grundsätzlich der FDP nahesteht und die Grundsätze und Satzung des Verbandes anerkennt.

 

  • 26 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mittels Onlineformular beim zuständigen Kreisvorstand zu beantragen. Ist der Kreisverband inaktiv, kann der Antrag auch beim Landesvorstand gestellt werden.

(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das Gremium, an welches der Antrag gestellt wurde.

(3) Neuaufnahmen in Kreisverbänden sind dem Landesvorstand zu melden. Für 14 Tage nach der Meldung ruhen die Mitgliedsrechte.

(4) Lehnt ein Kreisvorstand die Aufnahme des Antragstellers ab, so hat dieser das Recht, den Landesvorstand anzurufen und muss über dieses Recht informiert werden. Die Ablehnung muss seitens des Kreisvorstands nicht begründet werden.

 

  • 27 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit

  1. der Vollendung des 35. Lebensjahres,
  2. oder dem in Textform gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand erklärten Austritt
  3. oder dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei,
  4. oder dem Ausschluss oder dem Tod.

(2) Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtszeit.

 

  • 28 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer die Grundsätze und Satzung des Verbandes anerkennt und einen Förderbeitrag jährlich entrichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. Fördermitglieder finden keinerlei Anrechnung auf Mitgliederzahlen und erwerben, außer dem Informations- und Teilnahmerecht an Veranstaltungen, keine weiteren Rechte.

(2) Die Fördermitgliedschaft ist nicht an eine Altersgrenze gebunden.

 

  • 29 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Landesverbandes verstößt oder für mindestens sechs Monate keine Beiträge gezahlt hat.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Kreis-, oder Landesvorstand. Das betroffene Mitglied ist zuvor anzuhören.

 

  • 30 Mitgliederdatei

Der Landesverband führt unter Beachtung des Datenschutzrechtes eine zentrale Mitgliederdatei. Die Kreisverbände haben hierfür die erforderlichen Angaben aus ihren Mitgliederdateien auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Alle Änderungen sind dem Landesvorstand mitzuteilen.

 

Abschnitt VII. Finanzen

 

  • 31 Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.

(2) Für die ordnungsgemäße Angabe der Beitragshöhe ist das einzelne Mitglied verantwortlich. Der Landesvorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragsermäßigung beschließen.

(3) Mitgliedsbeiträge sind periodisch – viertel-, halb- oder ganzjährig – im Voraus ohne Aufforderung zu entrichten. Mitgliedsname und abgedeckter Zeitraum sind anzugeben. Rückzahlungen finden nicht statt.

(4) Beitragsabrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Für Mitglieder, die im laufenden Jahr eintreten, beginnt die Beitragspflicht mit dem darauffolgenden Monat.

 

  • 32 Beitragshöhe

Der Mitgliedsbeitrag bemisst sich nach dem jeweiligen Leistungsvermögen. Dazu werden die Beiträge gestaffelt. Die jeweiligen Beiträge betragen:

Einkommen(netto)             Beitrag in Euro / Monat

Schüler                                                                                                        2,00 €

Studierende, Auszubildende, Arbeitslose                                                         3,50 €

und BFD-Leistende

Bis 750 EURO,                                                                                           4,00 €

Ab 750  EURO,                                                                                           5,00 €

pro angefangenen weiteren 250 EURO,                                                je 1,00 €

 

  • 33 Mahnung

Mitglieder, deren Beitrag über drei Monate aussteht, werden angemahnt. Bleibt die Mahnung erfolglos, wird nach einem Monat erneut gemahnt. Sofern nach weiteren zwei Monaten immer noch keine Beiträge eingehen, wird die Mitgliedschaft durch den Landesvorstand beendet.

 

  • 34 Beitragsabführungen

(1) Die Kreisverbände führen folgende Anteile des monatlichen Beitrages an den Landesverband ab:

  1. für jedes Mitglied 1,50 €. Für Schüler liegt dieser Beitrag bei 0,75€.
  2. 20% des über den Mindestbeitrag hinaus gezahlten Beitrages. Der hierfür verwendete Mindestbeitrag liegt gemäß § 32 für alle Mitglieder bei 3,50 €.

(2) Der Landesverband an den Bundesverband: den in der Bundesbeitragsordnung festgesetzten Betrag.

 

  • 35 Beitragseinzug und -verwaltung

(1) Der Beitrag wird durch den Landesverband eingezogen und abgerechnet. Der nach Abzug der in § 34 genannten Abführungen übrigbleibende Beitragsanteil wird im laufenden Quartal auf das Konto des jeweiligen aktiven Kreisverbandes überwiesen, sofern ein aktiver Kreisverband existiert. Im Übrigen findet § 22 Abs. 3 Anwendung.

(2) Die Kreisschatzmeister haben dem Landesschatzmeister zu diesem Zwecke die Kontodaten oder ausgefüllten Lastschriftformulare zu überlassen. Wird kein Mitgliedsbeitrag gezahlt, so wird der Anspruch des jeweiligen Kreisverbandes gestundet.

(3) Die Finanzen der aktiven Kreisverbände werden durch den Landesschatzmeister treuhänderisch verwaltet. Die Kreisverbände können sich jederzeit entscheiden, ihre Finanzen selber zu verwalten.

(4) Verwaltet der Landeschatzmeister die Kreisverbandsfinanzen, ist er ihnen zu jeder Zeit rechenschaftspflichtig. Er hat den Anweisungen des Kreisvorstands oder des Kreisvorsitzenden unbedingt folge zu leisten. Durch Befolgen der Anweisung wird der Landesvorstand und der Landeschatzmeister von jeder zivilrechtlichen Haftung aus dieser Anweisung frei.

 

  • 36 Unterstützung der Untergliederungen

Der Landesvorstand darf die Untergliederungen des Landesverbands mit Mitteln aus dem Landeshaushalt nach billigem Ermessen unterstützen. Die Mittel werden auf Antrag vergeben. Dabei ist die finanzielle Lage des Kreisverbandes offenzulegen. Der Landesvorstand prüft und genehmigt die Anträge oder lehnt sie mit einer Begründung in Textform ab.

 

  • 37 Der Landesschatzmeister

(1) Der Landesschatzmeister hat die Finanzen des Landesverbandes in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für die ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen.

(2) Der Landesschatzmeister ist jederzeit zur unangekündigten Finanzprüfung eines Kreisverbandes berechtigt. Ihm sind dafür alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und darüber hinaus Auskunft zu erteilen.

(3) Er erstattet dem Landeskongress jährlich einen Finanzbericht.

 

  • 38 Kassenprüfer

(1) Der Landeskongress stimmt über zwei Kassenprüfer ab. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Landesvorstand bekleiden.

(2) Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Landesverbandes jährlich gemeinsam mit dem Schatzmeister zu prüfen und bei ordnungsgemäßer Buchführung den Finanzbericht des Schatzmeisters abzuzeichnen. Der Schatzmeister hat den Finanzprüfern einzeln oder beiden gemeinsam sowie dem Landesvorstand auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.

 

Abschnitt VIII. Ombudsmitglieder

 

  • 39 Ombudsmitglieder

(1) Der Landeskongress wählt bis zu zwei Ombudsmitglieder. Die Anzahl liegt im Ermessen des Landeskongresses.

(2) Die Ombudsmitglieder prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführungen der Beschlüsse des Landeskongresses. Sie legen hierzu jedem Landeskongress einen schriftlichen Bericht vor. Sind sich die Ombudsmitglieder nicht einig, kann jedes Ombudsmitglied einen eigenen Bericht verfassen.

 

  • 40 Rechte und Pflichten

(1) Die Ombudsmitglieder sind zu jeder Sitzung des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes zu laden und haben in diesen Gremien Rederecht. Darüber hinaus sind ihnen die Beschlüsse der Arbeitsgruppen und Arbeitskreise des Landesverbandes zur Kenntnis zu geben.

(2) Die Ombudsmitglieder haben jederzeit das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen des Landeskongresses an den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand zu richten.

(3) Die Ombudsmitglieder schlichten außerdem bei Konflikten innerhalb des Landesverbandes. Sie haben daraus gewonnene Informationen streng vertraulich zu behandeln. Die Rechte des Abschnitt IX bleiben von der Schlichtung unberührt.

 

  • 41 Wahl

(1) Die Ombudsmitglieder werden vom Landeskongress zusammen mit dem Landesvorstand gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der des Landesvorstands.

(2) Ombudsmitglied kann nicht sein, wer

  1. Mitglied des Bundes-, Landes- oder eines Kreisvorstands der Jungen Liberalen ist,
  2. Vertreter eines Kreises im erweiterten Landesvorstandes ist,
  3. Vorsitzender eines Orts-, Kreisverbands ist,
  4. Vorsitzender eines Landesarbeitskreises des Landesverbands oder eines Bundesarbeitskreises des Bundesverbandes ist.

 

Abschnitt IX. Landesschiedsgericht

 

  • 42 Zusammensetzung

(1) Das Schiedsgericht besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll und
  2. zwei Stellvertretern.

(2) Das Gericht ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

  • 43 Wahl

Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen kein anderes Wahlamt bei den Jungen Liberalen ausüben. Zwei Mitglieder des Gerichts müssen Mitglieder der Jungen Liberalen Mecklenburg-Vorpommern sein.

 

  • 44 Zuständigkeit

(1) Das Schiedsgericht ist für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes zuständig. Es entscheidet außer in den ihm anderweitig zugewiesenen Fällen insbesondere über die Auslegung dieser Satzung, der nach dieser Satzung verabschiedeten Geschäftsordnungen sowie die Gültigkeit und Auslegung rechtlich relevanter Handlungen der Organe des Landesverbandes. Es entscheidet ferner bei Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln über die Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften und Handlungen der Kreisverbände und ihrer Untergliederungen mit dieser Satzung.

(2) Kann ein Schiedsgericht nach § 43 nicht gebildet werden ist das Schiedsgericht des Bundesverbandes zuständig.

 

  • 45 Verfahren, Entscheidung

Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet durch die drei gewählten Schiedsrichter.

 

  • 46 Schiedsordnung

Die Schiedsordnung des Bundesverbandes regelt entsprechend das Recht zur Anrufung des Schiedsgerichts, das Verfahren vor ihm, die Art, Wirkung und Bekanntmachung seiner Entscheidungen sowie seine innere Ordnung. Der Landesverband kann eine eigene Schiedsordnung beschließen.

 

Abschnitt X. Salvatorische Klausel, Änderungen, Auflösung, Schlussbestimmungen

 

  • 47 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Teile dieser Satzung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Satzung. Sie bleiben weiterhin gültig.

(2) Enthält diese Satzung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam werden, ist die Satzung auf dem nächsten Landeskongress, nach bekannt werden der Rechtsunwirksamkeit, entsprechend zu ändern.

 

  • 48 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden

Stimmen des Landeskongresses. Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Wochen vor dem Landeskongress beim Landesvorstand eingegangen sein. Dieser lässt die Anträge zwei Wochen vor dem Landeskongress den Mitgliedern zukommen.

 

  • 49 Auflösung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen auf dem Landeskongress. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern sechs Wochen vor dem Landeskongress zugegangen sein.

(2) Im Falle der Auflösung des Landesverbandes wird der geschäftsführende Vorstand zum Liquidator (§§ 47 ff BGB) bestellt. Das Vermögen des Landesverbandes fällt an die Arno-Esch-Stiftung zur politischen Bildung junger Menschen.

 

  • 50 Schlussbestimmungen

(1) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männer in gleicher Weise gemeint.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung der Jungen Liberalen e.V.

(3) Diese Satzung tritt mit Verabschiedung am 23.06.2018 in Kraft und löst die bisherige Satzung der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern vom 03.07.2004 ab.

Transparenz bei den Jungen Liberalen

Wir Jungen Liberalen stehen für Transparenz in der Politik und für transparente Mitwirkung.

Darum sollen der Kreisvorstand und die übrigen Organe des Kreisverbandes verpflichtet werden, alle Entscheidungen und Beschlüsse (gem. unserer Satzung) für die Mitglieder des Kreisverbandes zu veröffentlichen. Dies schließt unter anderem die Bekanntgabe von Vorstandsterminen sowie die Bereitstellung aller Protokolle ein.

Auch sollen die Organe des Kreisverbandes daraufhin arbeiten, dass die konsequente Umsetzung der § 9 Abs. 5 sowie § 12 der Satzung der JuLis in Mecklenburg und Vorpommern auch auf Landesebene stattfindet.

Satzung der Jungen Liberalen MV überarbeiten

Wir sprechen uns dafür aus, dass die Satzung und auch die Geschäftsordnung der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern e.V. grundlegend überarbeitet und ggf. neu ausgearbeitet werden.