Geschäftsordnung

DES LANDESKONGRESSES DER JUNGEN LIBERALEN MECKLENBURG UND VORPOMMERN E.V.

 

Die grundlegenden Regularien zur Einberufung, Durchführung und zum Ablauf unserer Landeskongresse haben wir in der nachfolgenden Geschäftsordnung niedergeschrieben. Sie gelten entsprechend auch für die Durchführung unserer Kreiskongresse.

A. ALLGEMEINES

 

§ 1 Einladung
(1) Der Landesvorstand der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern beruft den Landeskongress unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. (2) Eingeladen werden alle Mitglieder.
§ 2 Öffentlichkeit
Der Landeskongress tagt öffentlich.
§ 3 Eröffnung
Der Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet ihn bis zur Wahl des Tagungspräsidiums und der Protokollführer. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidenten.
§ 4 Beschlussfähigkeit
(1) Der Tagungspräsident hat nach Eröffnung die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses festzustellen. (2) Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit müssen vorliegen – die aktuelle Mitgliederzahl des Landesverbandes, – die Anwesenheitsliste sowie – sämtliche Stimmrechtsübertragungen nach Formblatt.
§ 5 Tagungspräsidium
(1) Das Tagungspräsidium besteht aus dem Tagungspräsidenten, dem stellvertretenden Tagungspräsidenten sowie den Protokollführern. (2) Finden Wahlen statt, so leitet der stellvertretende Tagungspräsident auch gleichzeitig die Zählkommission. In diesem Fall ist mindestens ein weiteres Mitglied von der Versammlung in die Zählkommission zu berufen. (3) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums und der Zählkommission können auf dem Landeskongress nicht für Ämter kandidieren

§ 6 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Landesvorstand aufgestellt und als Teil des Einladungsschreibens verschickt. (2) Zu Beginn des Landeskongresses muss die Tagesordnung genehmigt werden. Dabei wird insbesondere die Reihenfolge der Anträge festgelegt. (3) Nach Genehmigung der Tagesordnung kann eine Umstellung nur auf Beschluss des Landeskongresses erfolgen. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit.

B. LEITUNG DES LANDESKONGRESSES

§ 7 Rednerliste
(1) Der Tagungspräsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, dabei sind die Wortmeldungen der stimmberechtigten Mitglieder vorrangig zu behandeln.
(2) Die Rednerliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „Zur Geschäftsordnung“, sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidenten unterbrochen werden: 1. zur sofortigen Berichtigung, 2. bei einer Wortmeldung des Antragsstellers, 3. bei einer Wortmeldung des Berichterstatters.
§ 8 Redezeit
(1) Die Redezeit kann vom Tagungspräsident begrenzt werden. Die Begrenzung ist gleich für alle Redner. (2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zehn Minuten ist nicht zulässig für: 1. Antragssteller 2. Berichterstatter Treten mehrere Berichterstatter als Antragssteller oder Berichterstatter in derselben Angelegenheit auf, so steht nur dem jeweils ersten das Recht nach Satz 1 zu. (3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.
§ 9 Rechte des Tagungspräsidenten
(1) Der Tagungspräsident leitet den Landeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Er übt sein Amt unparteiisch aus. (2) Er sorgt für den ordentlichen Ablauf des Landeskongresses. (3) Er übt das Hausrecht aus. (4) Übt der Tagungspräsident sein Amt nicht aus, so übernimmt der Stellvertreter diese Aufgaben.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Tagungspräsident  kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache verweisen. (2) Er kann Anwesende, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. (3) Ist ein Redner dreimal in derselben Rede zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so kann ihm der Tagungspräsident das Wort entziehen, wenn er ihn beim zweiten Mal auf die Folgen hingewiesen hat. (4) Der Ordnungsruf und der Anlass hierfür dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandeltwerden.
§ 11 Einspruch
(1) Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidenten oder anderer Mitglieder des Tagungspräsidiums können durch die Mitglieder Einspruch eingelegt werden. Dieser Einspruch hat unverzüglich nach der Entscheidung zu erfolgen. (2) Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress sofort mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Abberufung des Tagungspräsidiums
(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums sowie der Zählkommission können nur durch Wahl entsprechender Nachfolger abberufen werden. (2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens fünf Mitgliedern gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden. (3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet der Landesvorsitzende den Landeskongress.

C. BERATUNG VON SACHANTRÄGEN

§ 13 Definition
(1) Zu den Sachanträgen gehören: 1. Anträge zur Satzung, 2. politische Anträge, 3. Dringlichkeitsanträge, 4. Anträge auf Diskussion, 5. Alternativanträge zu den Anträgen nach Ziffer 1-4 6. Änderungsanträge. Hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, der    Ergänzung und Streichung von Worten und Sätzen in den Anträgen nach Ziffer 1-5.
§ 14 Fristen
(1) Anträge nach § 13 (1) 1.  müssen den Mitgliedern gemäß der Landessatzung form- und fristgerechtvorliegen. Dies ist vom Tagungsleiter vor Beginn der Debatte festzustellen. (2) Anträge nach § 13 (1) 2. müssen dem Landesvorstand drei Wochen vor Versammlungsbeginn zugegangen sein. Sie sind den anwesenden Mitgliedern spätestens auf der Versammlung schriftlich vorzulegen.
§ 15 Dringlichkeit
(1) Anträge nach § 13 (1) 2., die nicht innerhalb der Frist nach § 14 (2) dem Landesvorstand vorliegen, sind Dringlichkeitsanträge. (2) Die Feststellung der Dringlichkeit eines Antrages bedarf es mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmrechte. Wird die Dringlichkeit abgelehnt, so wird der Antrag nicht behandelt.
§ 16 Grundsätze
(1) Zu Beginn der Behandlung eines Antrags begründet der Antragssteller den Antrag. (2) Zu Sachanträgen kann eine Grundsatzdebatte beantragt werden. Der Antrag bedarf einer einfachen Mehrheit. (3) Anträge auf Diskussion nach § 13 (1) 4 können nur behandelt werden, wenn der Landeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt. (4) Auf Verlangen von mindestens fünf Mitglieder muss über einen Antrag abschnittsweise abgestimmt werden. (5) Zum Schluß der Debatte ist über den Antrag als Ganzes zu beschließen.

D. BEHANDLUNG VON GESCHÄFTSORDNUNGSANTRÄGEN

§ 17 Definition
(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge. (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: 1.   der Antrag auf Vertagung, 2.   der Antrag auf Unterbrechung, 3.   der Antrag auf Schluss der Rednerliste, 4.   der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung, 5.   der Antrag auf Begrenzung der Redezeit, 6.   der Antrag auf Nichtbefassung, 7.   der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt, 8.   der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung, 9.   der Antrag auf Verweisung. 10. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung, 11. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt, 12. der Antrag auf geheime Abstimmung, 13. der Antrag auf Anzweifelung einer Abstimmung, 14. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung, 15. der Antrag auf Abweisung der Geschäftsordnung, 16. der Antrag auf Personalbefragung, 17. der Antrag auf Personaldebatte.
§ 18 Verfahren
(1) Äußerungen und Anträge dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen. (2) Eine Wortmeldung “ Zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Zuruf oder Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden. (3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen, andernfalls ist nach der Anhörung einer Gegenrede abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 17 (2) 8 und 12-17 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung. (4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 17 (2) 10-11 bedarf einer 2/3 Mehrheit. (5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 14 (2) 3-5 und 7 dürfen von einem Redner, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.
§ 19 Geschäftsordnungsdebatte
In besonderen Fällen kann der Landeskongress eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.
§ 20 Abweichung von der Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 18 (3) Satz 1 auf jeden Fall abgestimmt werden.

E. WAHLEN

§ 21 Personalbefragung und Personaldebatte
Personalbefragung und Personaldebatte finden grundsätzlich nicht statt, es sei denn, es wurde einem entsprechender Geschäftsordnungsantrag nach § 17 (1) 16,17 stattgegeben.
§ 22 Verfahren
(1) Die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes sowie der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress der Jungen Liberalen erfolgt geheim. Alle anderen Wahlen erfolgen offen, sofern keine geheime Abstimmung nach § 17 (1) 12 beschlossen wurde. (2) Hat ein Kandidat bei einer Einzelwahl im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Hat auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, so findet ein dritter Wahlgang als Stichwahl statt, an dem nur noch die beiden Kandidaten teilnehmen können, die im vorhergehenden Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. (3) Jeder Kandidat hat vor dem ersten Wahlgang seine Bereitschaft zur Kandidatur zu erklären. Er kann vor Beginn jedes weiteren Wahlgangs seine Kandidatur zurückziehen. (4) Hat bei der Stichwahl kein Bewerber die absolute Mehrheit, so entscheidet das Los. Das Losverfahren ist dabei vom Tagungspräsidium festzulegen. (5) Hat im ersten Wahlgang der einzige Kandidat die absolute Mehrheit nicht erreicht, oder haben in einem Wahlgang bei nur zwei Bewerbern diese zusammen nicht mehr als 60% der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, wird die Wahl zu diesem Amt gänzlich neu begonnen. (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Abstimmungen entsprechend.

F. ABSTIMMUNGEN

§ 23 Mehrheiten
(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung, diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. (2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen, die Zahl der Nein-Stimmen überwiegt. (3) Zwei Drittel Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen das Doppelte der NeinStimmen beträgt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. (4) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen größer als die Hälfte der anwesenden Stimmen ist. (5) Bei der Bestimmung der Zahl der abgegeben Stimmen werden die ungültigen Stimmen mitgezählt.
§ 24 Verfahren
Abstimmungen sind offen, sofern nicht geheime Abstimmung nach § 17 (1) 12 beschlossen wurde. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.
§ 25 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung
(1) Wird das Abstimmungsergebnis von mindestens fünf Mitgliedern angezweifelt, so kann das Präsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung nach demselben Modus zu wiederholen. Dabei hat das Präsidium Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen zu zählen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsabstimmung anzuordnen, wenn die Mitglieder des Präsidiums trotz Zählens der Stimmen unterschiedliche Ergebnisse ermittelt haben und nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrags entschieden ist. Über einen Geschäftsordnungsantrag darf nicht schriftlich abgestimmt werden. (2) Eine Anzweifelung ist nur unmittelbar nach der Abstimmung möglich.
§ 26 Anfechtung einer Abstimmung
(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf Mitglieder nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden. (2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.

G. PROTOKOLL

§ 27 Inhalt
Das Protokoll enthält: 1. die genehmigte Tagesordnung, 2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazu gehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse, 3. die Ergebnisse der Wahlen und deren Stimmverhältnisse, 4. die Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse, 5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.
§ 28 Ausfertigung und Genehmigung
(1) Für die Ausfertigung ist das Tagungspräsidium verantwortlich. (2) Genehmigung und Verteilung des Protokolls richten sich nach der Landessatzung.

H. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 29 Landessatzung
(1) Die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern e.V. geht dieser Geschäftsordnung voran.
§ 30 Änderung und Inkrafttreten
(1) Änderungsanträge zur Geschäftsordnung sind wie Anträge nach § 13 (1) 2 zu behandeln. (2) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Verabschiedung durch den Landeskongress am 23.11.2002 in Kraft und löst die vorhergehende Geschäftsordnung ab.