Satzung

JUNGE LIBERALE MECKLENBURG UND VORPOMMERN E.V.

§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) NAME. Der Verein führt den Namen „ Junge Liberale Mecklenburg und Vorpommern e.V.“.
(2) SITZ. Der Sitz des Vereins ist Schwerin.
(3) GESCHÄFTSJAHR. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 GRUNDSÄTZ

(1) STELLUNG. Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation. In ihr haben sich junge Leute mit dem Ziel zusammengeschlossen, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern sind eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen und sind die Jugendorganisation der FDP Mecklenburg – Vorpommern.
(2) ZIELE. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und die Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Unter Liberalismus verstehen wir eine allgemeine Lebensauffassung, nach der das Zusammenleben von Menschen besser gestaltet werden kann. Da der Liberalismus keine letzten menschlichen Wahrheiten anerkennt, sind geistige Freiheit, Schutz der Minderheiten und Toleranz gegenüber Menschen aller Weltanschauungen und Religionen Grundsätze unseres Handelns. Aus humanistischem Verständnis wenden wir uns entschieden gegen Rassismus, Nationalismus, Militarismus und jegliche Form von Diktatur. Mit der Politik der Mitte wollen wir der politischen Radikalisierung unter der Jugend entgegenwirken. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie erklären ihre Bereitschaft, bei der Lösung von Aufgaben und Problemen auf kommunaler und Landesebene auch politische Verantwortung zu übernehmen. Die Mitarbeit in Jugendhilfeausschüssen, Jugendringen etc. wird von den Jungen Liberalen angestrebt. Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Jugendvereinen entspricht den Grundsätzen liberaler Politik. Die Jungen Liberalen bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen gewaltfrei alle totalitären und diktatorischen Bestrebungen.
(3) INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT. Die Jungen Liberalen streben eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten politischen Jugendverbänden in anderen Staaten mit dem Ziel an, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) VORAUSSETZUNGEN. Mitglied der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der nicht Mitglied einer anderen politisch konkurrierenden Organisation ist, der grundsätzlich der FDP nahe steht und die Grundsätze und Satzung des Verbandes anerkennt.
(2) ERWERB. Der Beitritt erfolgt beim Landesvorstand oder bei dem zuständigen Kreisvorstand in schriftlicher Form und wird vom entgegennehmenden Gremium abgestimmt. Neuaufnahmen in Kreisverbänden sind dem Landesvorstand zu melden, bis 14 Tage nach der Meldung ruhen die Mitgliedsrechte. Nur bei ruhender Aktivität des Kreisverbandes ist der Landesvorstand das zuständige Gremium. Erfolgt der Antrag auf Aufnahme in elektronischer Form, so kann das zuständige Gremium den Beitritt binnen drei Monaten nach Eingang des Antrages ablehnen. Lehnt ein Kreisvorstand die Aufnahme des Antragstellers ab, so hat dieser das Recht, den Landesvorstand anzurufen und muss über dieses Recht informiert werden. Die Ablehnung muss seitens des Kreisvorstands nicht begründet werden.
(3) MITGLIEDSCHAFT IN DER FDP. Das passive Wahlrecht für die Jungen Liberalen auf den existierenden Ebenen ist nicht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.
(4) ENDE DER MITGLIEDSCHAFT. Die Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, dem schriftlichen gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, dem Ausschluss oder dem Tod. Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtszeit.
(5) FÖRDERMITGLIEDSCHAFT. Abweichend zu § 3 (4) kann Fördermitglied der Jungen Liberalen werden, wer die Grundsätze und Satzung des Verbandes anerkennt und einen Förderbeitrag jährlich entrichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. Fördermitglieder finden keinerlei Anrechnung auf Mitgliederzahlen und erwerben außer dem Informations- und Teilnahmerecht an Veranstaltungen keine weiteren Rechte.
(6) AUSSCHLUSS. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Landesverbandes verstößt oder für mindestens sechs Monate keine Beiträge gezahlt hat.
(7) MITGLIEDERDATEI. Der Landesverband führt unter Beachtung des Datenschutzrechtes eine zentrale Mitgliederdatei. Die Kreisverbände haben hierfür die erforderlichen Angaben aus ihren Mitgliederdateien auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Alle Änderungen sind dem Landesverband mitzuteilen.

 

§ 4 GLIEDERUNG

(1) KREISVERBÄNDE. Der Landesverband ist föderativ aufgebaut und gliedert sich in Kreisverbände. Diese Kreisverbände sind:
– Mecklenburg-Nordwest, welcher die Hoheitsgebiete des Landkreises Nordwestmecklenburg umfasst und seinen Sitz Wismar hat,
– Mecklenburg-Südwest, welcher die Hoheitsgebiete des Landkreises Ludwigslust-Parchim sowie der kreisfreien Stadt Schwerin umfasst und seinen Sitz in Schwerin hat,
– Rostock, welcher die Hoheitsgebiete des Landkreises Rostock und der kreisfreien Hansestadt Rostock umfasst und seinen Sitz in Rostock hat,
– Mecklenburgische Seenplatte, welcher die Hoheitsgebiete des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte umfasst und seinen Sitz in Neubrandenburg hat,
– Vorpommern-Rügen, welcher das Hoheitsgebiet des Landkreises Vorpommern-Rügen umfasst und seinen Sitz in Stralsund hat,
– Vorpommern-Greifswald, welcher das Hoheitsgebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald umfasst und seinen Sitz in Greifswald hat.
(2) INAKTIVITÄT. Ruhen in einem Kreisverband die Aktivitäten ist der Landesverband die zuständige Gliederung für alle Angelegenheiten dieses Kreisverbandes. Die Aktivitäten eines Kreisverbandes ruhen, wenn
1. der Kreisverband dies beschließt
oder
2. in dem Kreisverband weniger als drei Mitglieder gemeldet sind.
oder
3. der erweiterte Landesvorstand es beschließt, sofern seit mindestens 18 Monaten kein Kreiskongress einberufen worden ist. Zuvor ist jedes Mitglied des betroffenen Kreisverbandes innerhalb von 2 Wochen zur Stellungnahme aufzufordern.
Der Landesvorstand kann das Ruhen der Aktivitäten eines Kreisverbandes jederzeit aufheben, wenn in dem Kreisverband drei oder mehr Mitglieder gemeldet sind.
(3) ORTSVERBÄNDE. Die Kreisverbände können beschließen, sich in Ortsverbände zu gliedern.

 

§ 5 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

(1) WAHLEN. Wahlen zum Landesvorstand und zu den Vorständen der Untergliederungen des Landesverbandes sind geheim. Alle anderen Wahlen erfolgen, soweit es in der Satzung oder der Geschäftsordnung eines Landesorganes nicht bestimmt ist und kein Wahlberechtigter widerspricht, offen.
(2) ABSTIMMUNGEN. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
(3) MEHRHEITEN. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 6 ORGANE

(1) LANDESORGANE. Die Organe des Landesverbandes sind dem Range nach: 1. der Landeskongress 2. der erweiterte Landesvorstand 3. der Landesvorstand.
(2) KREISORGANE. Die Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach:
1. der Kreiskongress 2. der Kreisvorstand.
(3) BESCHLUSSFÄHIGKEIT. Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und die einfache Mehrheit des Organs durch die Anzahl der anwesenden Stimmrechte vertreten ist.

 

§ 7 LANDESKONGRESS

(1) STELLUNG. Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes. Er wird als Mitgliederversammlung öffentlich abgehalten.
(2) AUFGABEN. Der Landeskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes 2. Wahl der Finanzprüfer 3. Wahl eines Ombudsmitgliedes 4. Entgegennahme des Finanzberichtes des Landesvorstandes 5. Änderung der Landessatzung sowie Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung des Landeskongresses 6. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress 7. Wahl der Zählkommission 8. Umgliederung und Auflösung des Landesverbandes
(3) EINBERUFUNG. Der Landeskongress tagt mindestens einmal jährlich. Er ist ferner auf Beschluss des Landesvorstandes oder des erweiterten Landesvorstandes, auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand. Die Einladung geht allen Mitgliedern grundsätzlich in schriftlicher Form zu. Die Schriftform der Einladung wird durch die Übersendung in elektronischer Form (E-Mail) ersetzt, wenn das Mitglied dem Landesverband eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Jedes Mitglied ist für die Aktualität der entsprechenden E-Mail-Adresse selbst verantwortlich. Neumitglieder des Landesverbandes sind über die Funktion der angegebenen E-Mail- Adresse als Einladungsadresse zu informieren. Der Landesvorstand kann auf Grund von Dringlichkeit einen außerordentlichen Landeskongress einberufen. Dafür beträgt die Ladungsfrist nur eine Woche. Die Kreisvorsitzenden der Jungen Liberalen MV können durch einfache Mehrheit die Einberufung eines solchen Landeskongresses ablehnen.
(4) STIMMRECHT. Auf dem Landeskongress hat jedes anwesende Mitglied des Landesverbandes Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Jedes anwesende Mitglied hat genau eine Stimme.
(5) REDERECHT. Redeberechtigt auf dem Landeskongress sind Mitglieder der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern, offizielle Vertreter des Bundesvorstandes, Fördermitglieder sowie geladene Gäste. Weiteren Personen kann das Rederecht durch Beschluss des Landeskongresses erteilt werden.
(6) PRÄSIDIUM. Nach Eröffnung des Landeskongresses werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und zu unterzeichnen. Nach Unterschrift ist es vom Landesvorstand zu genehmigen und den Kreisverbänden innerhalb eines Monats zur Kenntnis zu bringen.
(7) ÖFFENTLICHKEIT. Die Öffentlichkeit des Landeskongresses kann auf Beschluss der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.
(8) BESCHLUSSFÄHIGKEIT. Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte aller Mitglieder des Landesverbandes auf ihr vertreten ist. Die Beschlussfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn weniger als die Hälfte der Stimmen auf dem Landeskongress vertreten ist, es sei denn, mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landesverbandes erheben innerhalb einer Kalenderwoche nach Beendigung des Landeskongresses schriftlich Widerspruch gegen die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses beim Landesvorstand.

 

§ 8 ERWEITERTER LANDESVORSTAND

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Der erweiterte Landesvorstand besteht aus: – dem Landesvorstand, – einem Mitglied je Kreisverband, welches vom Kreisvorstand benannt wurde, – Mitgliedern, die dem Bundesvorstand der Jungen Liberalen angehören, – Mitgliedern, die ein Landtags- oder Bundestagsmandat innehaben, – Mitgliedern, die dem Landesvorstand der FDP angehören, – dem Ombudsmitglied.
Jedes Mitglied des erweiterten Landesvorstandes hat, auch wenn es aus mehreren der in Satz 1 genannten Gründe Mitglied dieses Gremiums sein sollte, genau eine Stimme. Das Ombudsmitglied nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes teil. Des Weiteren kann eine Einladungen an die den Jungen Liberalen MV nahe stehenden Verbände erfolgen. Ein Beschluss darüber erfolgt regelmäßig im erweiterten Landesvorstand.
(2) AUFGABEN. Der erweiterte Landesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Landeskongressen. Er entscheidet über die vom Landeskongress an ihn verwiesenen Anträge und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung.
(3) EINBERUFUNG. Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens dreimal im Jahr und im Übrigen auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens fünf seiner Mitglieder oder drei Kreisverbänden zusammen. Er wird mit einer Frist von zwei Wochen vom Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. Die Einladung geht allen Mitgliedern grundsätzlich in schriftlicher Form zu. Die Schriftform der Einladung wird durch die Übersendung in elektronischer Form (E-Mail) ersetzt, wenn das Mitglied dem Landesverband eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Jedes Mitglied ist für die Aktualität der entsprechenden E-Mail-Adresse selbst verantwortlich. Neumitglieder des Landesverbandes sind über die Funktion der angegebenen E-Mail-Adresse als Einladungsadresse zu informieren.

 

§ 9 LANDESVORSTAND

(1) ZUSAMMENSETZUNG . Der Landesvorstand besteht aus: 1. dem Landesvorsitzenden, 2. drei gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden mit folgenden Aufgabenbereichen: – Programmatik – Presse und Öffentlichkeit – Organisation 3. dem Landesschatzmeister, welche den geschäftsführenden Landesvorstand bilden 4. vier gleichberechtigten weiteren Mitgliedern.
Der Landesvorstand hat das Recht, weitere Mitglieder in den Landesvorstand zu kooptieren.
(2) WAHL. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden für die Dauer von einem Jahr laut Geschäftsordnung gewählt. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann ein zwischenzeitlicher Landeskongress eine Nachwahl für die noch verbleibende Amtszeit vornehmen. Findet bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl des Landesvorstandes kein Landeskongress mehr statt, so kann der erweiterte Landesvorstand ein Mitglied des Landesvorstandes mit der kommissarischen Ausübung des Amtes betrauen. Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der Stimmen auf dem Landeskongress nach vorheriger Ankündigung in der Einladung erfolgen.
(3) AUFGABEN. Der Landesvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Landeskongresses und des erweiterten Landesvorstandes aus, wählt einen Kandidaten für das Amt des Beisitzers mit beratender Stimme im Landesvorstand der FDP sowie einen Vertreter des Landesverbandes im erweiterten Bundesvorstand der Jungen Liberalen und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Er erstattet dem Landeskongress jährlich einen Tätigkeitsbericht.
(4) VERTRETUNG DES VERBANDES. Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind der Landesvorsitzende oder einer der stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie der Landesschatzmeister berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung ist der Landesvorsitzende allein oder sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam ermächtigt.
(5) ARBEITSWEISE. Der Landesvorstand tagt mindestens alle acht Wochen. Diese Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann bei Bedarf ausgeschlossen werden. Seine innere Organisation und Arbeitsweise regelt der Landesvorstand selbst.

 

§ 10 LANDESGESCHÄFTSFÜHRER

(1) Der Landesvorstand kann einen Landesgeschäftsführer ernennen und entlassen. Dieses Amt kann sowohl ehrenamtlich als auch hauptamtlich ausgefüllt werden. Der Aufgabenbereich wird vor der Ernennung durch den Landesvorstand festgelegt und kann auf Beschluss des Landesvorstandes geändert werden.
(2) Der Landesvorsitzende ist direkter Vorgesetzter des Landesgeschäftsführers und alleiniger Weisungsbefugter.
(3) Der Landesgeschäftsführer kann nicht gleichzeitig Mitglied des Landesvorstandes der Jungen Liberalen sein.

 

§ 11 KREISKONGRESS

(1) STELLUNG. Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er wird als Mitgliederversammlung öffentlich abgehalten.
(2) AUFGABEN. Der Kreiskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben: – Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes, – Wahl der Finanzprüfer, – Entgegennahme des Finanzberichtes des Kreisvorstandes,
– Wahl der Zählkommission, – Beschlussfassung über ruhende Aktivitäten.
(3) EINBERUFUNG. Der Kreiskongress tagt mindestens einmal jährlich. Er ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder des Kreisverbandes einzuberufen. Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand mittels schriftlicher Einladung an alle Mitglieder einberufen. Die Einladung geht allen Mitgliedern grundsätzlich in schriftlicher Form zu. Die Schriftform der Einladung wird durch die Übersendung in elektronischer Form (E-Mail) ersetzt, wenn das Mitglied dem Landesverband eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Jedes Mitglied ist für die Aktualität der entsprechenden E-Mail-Adresse selbst verantwortlich. Neumitglieder des Landesverbandes sind über die Funktion der angegebenen E-Mail-Adresse als Einladungsadresse zu informieren.
(4) Die Regelungen zum Landeskongress gemäß §7 (5) bis (8) gelten entsprechend.

 

§ 12 KREISVORSTAND

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Der Kreisvorstand besteht aus: 1. dem Kreisvorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden, 3. dem Kreisschatzmeister und 4. bis zu drei Beisitzern. Über die Anzahl der stellvertretenden Kreisvorsitzenden und der Beisitzer entscheidet der Kreiskongress. Der Kreisvorstand hat das Recht, weitere Mitglieder in den Kreisvorstand zu kooptieren.
(2) Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes ist der Kreisvorsitzende alleine oder der stellvertretende Kreisvorsitzende zusammen mit dem Kreisschatzmeister ermächtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Kreisvorstandes ermächtigt werden. Verantwortlich für die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes ist der Landesvorstand. Der Kreisvorstand vertritt die Jungen Liberalen in den Kreisverbänden der FDP, welche sich auf dem Gebiet des Kreisverbandes befinden.
(3) Die übrigen Regelungen zum Landesvorstand gemäß §9 gelten entsprechend.

 

§ 13 ARBEITSKREISE

(1) Arbeitskreise können bei Bedarf vom Landesvorstand eingerichtet werden, um politische Themenbereiche zu bearbeiten. Der Landesvorstand benennt die Vorsitzenden der Arbeitskreise im Einvernehmen mit den Arbeitskreisen.
(2) Die Arbeitskreise melden ihre Mitglieder dem Landesvorstand.

 

§ 14 FINANZEN

(1) GRUNDSÄTZLICHES. Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
(2) MITGLIEDSBEITRÄGE. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig. Für die ordnungsgemäße Angabe der Beitragshöhe ist das einzelne Mitglied verantwortlich. Der Landesvorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragsermäßigung beschließen.
Mitgliedsbeiträge sind periodisch – viertel-, halb- oder ganzjährig – im Voraus ohne Aufforderung zu entrichten. Mitgliedsname und abgedeckter Zeitraum sind anzugeben. Rückzahlungen finden nicht statt.
(3) ABRECHNUNGSZEITRAUM. Beitragsabrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) BEITRAGSHÖHE. Für Mitglieder, die im laufenden Jahr eintreten, beginnt die Beitragspflicht mit dem darauffolgenden Monat. Die jeweiligen Beiträge betragen:

Monatseinkommen (netto) Beitrag je Monat
Schüler, Studenten, Grundwehr-/Ersatzdienstleistende, Arbeitslose, Auszubildende 2,00 Euro
bis 750 Euro 3,00 Euro
ab 750 Euro 4,00 Euro
je weitere angefangene 250 Euro je 1,00 Euro

Mitglieder, deren Beitrag über drei Monate aussteht, werden angemahnt. Bleibt die Mahnung erfolglos, wird nach einem Monat erneut gemahnt. Sofern nach weiteren zwei Monaten immer noch keine Beiträge eingehen, wird die Mitgliedschaft durch den Landesvorstand beendet.
(5) BEITRAGSABFÜHRUNGEN. Folgende Anteile des monatlichen Beitrages sind abzuführen:
an den Landesverband: Euro 0,75, sowie je weitere angefangene Euro 0,50 über den Mindestbeitrag erhält der Landesverband weitere Euro 0,10 an den Bundesverband: den in der Bundesbeitragsordnung festgesetzten Betrag.
(6) TECHNISCHE ABWICKLUNG. Der Beitrag wird durch den Landesverband erhoben – wenn möglich durch Lastschrifteinzüge im Einzugsermächtigungsverfahren – und abgerechnet. Der nach Abzug der in § 11 (4) genannten Abführungen übrig bleibende Beitragsanteil wird im laufenden Quartal auf das Konto des jeweiligen Kreisverbandes überwiesen, sofern ein vom Landesverband anerkannter Kreisverband existiert. Trifft dieses nicht zu, wird der Beitragsanteil durch den Landesverband verwaltet.
(7) UNTERSTÜTZUNG DER UNTERGLIEDERUNGEN. Der Landesvorstand unterstützt, dass die finanziellen Mittel, die zu einer Arbeit in den Kreisverbänden notwendig sind, zur Verfügung gestellt werden. Die Mittel werden auf Antrag vergeben. Dabei ist die finanzielle Lage des Kreisverbandes offen zulegen. Der Landesvorstand prüft und genehmigt die Anträge oder lehnt sie mit einer schriftlichen Begründung ab.
(8) BUCHFÜHRUNG. Der Landesschatzmeister hat die Finanzen des Landesverbandes in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für die ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Der Landesschatzmeister ist jederzeit zur unangekündigten Prüfung eines Kreisverbandes, hinsichtlich seiner Finanzen, berechtigt. Ihm sind dafür alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und darüber hinaus Auskunft zu erteilen. Er erstattet dem Landeskongress jährlich einen Finanzbericht.
(9) FINANZPRÜFER. Es werden zwei Finanzprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Landesvorstand bekleiden.
(10) FINANZPRÜFUNG. Die Finanzprüfer haben die Finanzen des Landesverbandes jährlich gemeinsam mit dem Schatzmeister zu prüfen und bei ordnungsgemäßer Buchführung den Finanzbericht des Schatzmeisters abzuzeichnen.
Der Schatzmeister hat den Finanzprüfern einzeln oder beiden gemeinsam sowie dem Landesvorstand auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.
(11) KREISVERBÄNDE. Die Kreisverbände sind finanziell unabhängig, regeln ihre Finanzen selbst und decken ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen. Die Regelungen nach § 14 (8) bis (10) gelten entsprechend.
(12) INAKTIVE KREISVERBÄNDE. Ruhen in einem Kreisverband die Aktivitäten gemäß § 4 (2), so stehen für diesen Zeitraum alle Einnahmen des Kreisverbandes dem Landesverband zur freien Verfügung. Zu Beginn der Inaktivität geht das Vermögen des Kreisverbandes auf den Landesverband über. Dieser entscheidet über die Fortführung des Kontos. Der Landesvorstand verwaltet das Vermögen in Absprache mit den Mitgliedern treuhänderisch und ist berechtigt, es für politische Arbeit im Sinne des Kreisverbandes zu verwenden. Das verbliebene Vermögen geht im Falle einer Reaktivierung vollständig auf den Kreisverband über.

 

§ 15 OMBUDSMITGLIED

(1) AUFGABE Das Ombudsmitglied prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführungen der Beschlüsse des Landeskongresses. Es legt hierzu jedem Landeskongress einen schriftlichen Bericht vor.
(2) RECHTE 1. Das Ombudsmitglied ist zu jeder Sitzung des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes zu laden und hat in diesen Gremien Rederecht. Darüber hinaus sind ihm die Beschlüsse von Arbeitsgruppen, Arbeitskreisen des Landesverbandes zur Kenntnis zu geben. 2. Das Ombudsmitglied hat jederzeit das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen des Landeskongresses an den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand zu richten.
(3) WAHL Das Ombudsmitglied wird auf demselben Landeskongress wie der Landesvorstand gewählt. Seine Amtszeit endet mit der des Landesvorstands.
(4) UNVEREINBARKEIT Ombudsmitglied kann nicht werden, wer – Mitglied des Bundes-, Landes- oder eines Kreisvorstands der Jungen Liberalen ist, – Vertreter eines Kreises im erweiterten Landesvorstandes ist, – Vorsitzender eines Orts-, Kreisverbands ist, – Vorsitzender eines Landesarbeitskreises des Landesverbands oder eines Bundesarbeitskreises des Bundesverbandes ist.

 

§ 16 SALVATORISCHE KLAUSEL

(1) Sollten Teile dieser Satzung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Satzung. Sie bleiben weiterhin gültig.
(2) Enthält diese Satzung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam werden, ist die Satzung auf dem nächsten Landeskongress, nach bekannt werden der Rechtsunwirksamkeit, entsprechend zu ändern.

 

§ 17 SATZUNGSREGELUNGEN

(1) SATZUNGSÄNDERUNGEN. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen des Landeskongresses. Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Wochen vor dem Landeskongress beim Landesvorstand eingegangen sein. Dieser lässt die Anträge zwei Wochen vor dem Landeskongress den Mitgliedern zukommen.

 

§ 18 AUFLÖSUNG

(1) BESCHLUSS. Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen auf dem Landeskongress. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern sechs Wochen vor dem Landeskongress zugegangen sein.
(2) VERMÖGEN. Im Falle der Auflösung des Landesverbandes wird der geschäftsführende Vorstand zum Liquidator (§ 47 ff BGB) bestellt. Das Vermögen des Landesverbandes fällt an die Arno-Esch-Stiftung zur politischen Bildung junger Menschen.

§ 19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männer in gleicher Weise gemeint.
(2) Im übrigen gilt die Bundessatzung der Jungen Liberalen e.V.
(3) Diese Satzung tritt mit Verabschiedung am 03.07.2004 in Kraft und löst die bisherige Satzung der Jungen Liberalen Mecklenburg und Vorpommern vom 23.11.2002 ab.

 

Mit Änderungen durch die Landeskongresse am 17.07.2005 in Rostock, am 22.07.2006 in Rostock, am 30.03.2008 in Wismar, am 10.10.2009 in Greifswald, am 08.08.2010 in Grimmen, am 06.11.2011 in Barth, am 23.02.2014 in Güstrow und am 21.3.2015 in Schwerin.